Satzung
§ 1 Der Name des Vereins lautet:
Handels und Gewerbeverein Geltinger Bucht v. 1949 der Sitz ist im Amt Geltinger Bucht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Einzugsbereich des Handels und Gewerbeverein Geltinger Bucht v. 1949 ist das Amt Geltinger Bucht und dessen Einzugsgebiet.
§ 2 Zweck des Handels und Gewerbeverein Geltinger Bucht v. 1949 ist:
a) insbesondere die Förderung der öffentlichen Darstellung des Vereins und seiner Mitglieder zu koordinieren und mit Veranstaltungen zu unterstützen.
b) Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Behörden, anderen Ortsvereinen und den Mitgliedern des Handels und Gewerbeverein Geltinger Bucht v. 1949.
c) Wirtschaftliche Auswirkungen zu erörtern, insbesondere die Region betreffende Unternehmungen der öffentlichen Hand zu begleiten, auf sie einzuwirken und dienliche Vorschläge zu unterbreiten.
d) Pflege des Zusammenhaltes der Mitglieder des Handels und Gewerbeverein Geltinger Bucht v. 1949 und die Beschaffung von Mitteln hierzu.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessional neutral.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglied des Vereins können alle selbstständigen Einzelkaufleute, Handwerker, Gewerbetreibende ,Dienstleister und engagierte Bürger im Einzugsbereich des Handels und Gewerbeverein Geltinger Bucht v. 1949 werden.
Der Aufnahmeantrag wird an den Vorstand gestellt. Dieser entscheidet auch über die Mitgliedschaft. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund kann z.B.erfolgen,wenn das Mitglied den Zielen des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Sie führen Ihre Geschäfte gemäß dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen. Anträge der Mitglieder an diese Organe sind an den Vorstand zu richten, der sie nachrichtlich an die Mitgliederversammlung zu geben hat.
§ 7 Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die 1. Vorsitzender/de
b) der/die 2. Vorsitzender/de
c) der/die Kassenwart/in
d) der/die Schriftführer/in
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
e) 1. Beirat/Beirätin
f) 2. Beirat/Beirätin
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon einer der 1.Vorsitzende oder der Kassenwart sein muss.
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Akklamation und Wiederwahl sind zulässig. Die Positionen a),c) und e) in ungeraden Jahren und die anderen in geraden Jahren.
Der Vorstand beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung ein und bereitet die vorläufige Tagungsordnung vor.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands- mitglieder, der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind, darunter zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Er kann in dringenden Fällen Beschlüsse aus der Zuständigkeit der Mitglieder- versammlung fassen, diese Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand bei Bedarf zur Vorstandssitzung einberufen.
Eine Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen.Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit, stimmberechtigt ist je Mitglied nur eine natürliche Person der anwesenden Mitglieder, alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und deren Entlastung;
b) die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für zwei Geschäftsjahre, die zum Kassen- bericht des Vorstandes berichten;
c) die Festsetzung des Beitrages;
d) der Ausschluß von Mitgliedern nach Vorschlag des Vorstandes;
e) Satzungsänderungen;
d) Ernennung zum Ehrenmitglied durch Vorschlag des Vorstandes, die Ehrenmit- gliedschaft ist beitragsfrei;
d) die Auflösung des Vereins, hier bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zweimal jährlich über eine Notiz im redaktionellen Teil der Regionalzeitungen und über eine persönliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
§ 9 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen in voller Höhe an das Amt Geltinger Bucht, mit der Auflage das Vermögen für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Mitglieder sind verpflichtet,die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern beabsichtigten Sinn und Zweck des Vereins so nah wie möglich kommen. Letzteres gilt auch für den Fall, dass diese Satzung Regelungslücken enthält.
§10 Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist diese Satzung am 30. Oktober 2014 gültig geworden.
Gelting, den 30. Oktober 2014